Erbschaft - Regelung der Bankgeschäfte
Todesfallkosten
Können offene Rechnungen über ein Konto der Erblasserin, des Erblassers (Nachlasskonto) beglichen werden?
Ja, wenn die Rechnung auf die verstorbene Kontoinhaberin, den verstorbenen Kontoinhaber lautet oder es sich klar um Kosten in Zusammenhang mit dem Hinschied der Kontoinhaberin, des Kontoinhabers handelt sowie Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Hinterbliebenen. Bitte reichen Sie uns dazu sämtliche Rechnungsbelege ein.
Bestehen für uns Zweifel betreffend Richtigkeit der Angaben oder der Notwendigkeit der auszuführenden Zahlung, behalten wir uns vor, Rechnungen abzuweisen.
Eine erbberechtigte Person wünscht einen E-Banking-Zugang. Was muss beachtet werden?
Vorerst müssen eine Erbbescheinigung und einfache Ausweiskopien aller Erben gemäss Erbbescheinigung eingereicht werden. Anschliessend erstellt die AKB eine neue E-Banking-Teilnahmeerklärung. Diese muss dann von allen erbberechtigten Personen unterzeichnet und an uns zurückgeschickt werden.
Werden Daueraufträge, eBill und Lastschriftverfahren aufgehoben?
Die Erben bzw. die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker müssen die Kundenberaterin, den Kundenberater der verstorbenen Person darüber informieren, wie mit Daueraufträgen und Lastschriftverfahren umzugehen ist. Dafür stellt die Kundenberaterin, der Kundenberater gerne eine entsprechende Übersicht zur Verfügung. Die Erben sind dafür verantwortlich, die Rechnungsteller über den Hinschied zu informieren, um sicherzustellen, dass auch keine eBill mehr ausgestellt werden.
Zugriffs- und Informationsrecht
Wer hat Zugriff auf die Konti der Erblasserin, des Erblassers?
Grundsätzlich alle Erben gemeinsam oder allenfalls die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker. Zur entsprechenden Legitimation muss ein Nachweis (Erbbescheinigung bzw. Willensvollstreckerbescheinigung) vorgelegt werden.
Die Erben können nur gemeinsam über das Konto oder Depot der verstorbenen Person verfügen und haben nur gemeinsam Zugang zu einem Schrankfach. Zahlungs- oder Saldierungsaufträge sind daher von allen Erben zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Erben sind jedoch einzeln auskunftsberechtigt. Sie erhalten somit Auskunft über sämtliche Bankgeschäfte der Erblasserin, des Erblassers (also auch vor dem Todestag).
Wurde durch die Erblasserin, den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine Willensvollstreckerin, ein Willensvollstrecker eingesetzt, so kann diese Person nach Vorlage der Bescheinigung (separate Willensvollstreckerbescheinigung oder Aufführung in der Erbbescheinigung) den Konto-/Depotverkehr ohne Rücksprache mit den Erben wahrnehmen.
Welche Dokumente berechtigen zur Auskunft?
Überlebende Ehegattin, überlebender Ehegatte
Erbbescheinigung, Erbenverzeichnis oder in Ausnahmefällen das Familienbüchlein
Nachkommen
Familienbüchlein, Geburtsurkunde, Erbbescheinigung oder Erbenverzeichnis
Wie kann die Erbengemeinschaft eine Erbvertreterin, einen Erbvertreter bestimmen?
Zur Vereinfachung des Konto- und Depotverkehrs können die Erben gemeinsam eine Erbvertreterin, einen Erbvertreter oder bevollmächtigte Person bestimmen, welche, welcher gegenüber der Bank die Erbengemeinschaft vertritt. Dazu müssen auf einem entsprechenden Vollmachtsformular der AKB zwingend alle Erben gemäss Erbbescheinigung unterzeichnen.
Varianten zur Regelung der Bankbeziehung
Welche Varianten zur Regelung der Bankbeziehung stehen den Erben zur Verfügung?
Die Erben haben die Möglichkeit, die Bankbeziehung auf ein neues oder bestehendes Konto bei der Aargauischen Kantonalbank zu übertragen (Variante 1), die Beziehung zu saldieren (Variante 2) oder die bestehende Beziehung als Erbengemeinschaft (Variante 3) weiterzuführen.
Variante 1 - Übertragung der Vermögenswerte auf ein Konto bei der AKB
- Nehmen Sie bitte mit Ihrer Kundenberaterin, Ihrem Kundenberater Kontakt auf oder wenden Sie sich an unser Kunden-Beratungscenter unter der Nummer 062 835 77 77, wenn Sie Kundin, Kunde der AKB werden möchten.
- Für die Übertragung benötigen wir eine Erbbescheinigung im Original. Bitte weisen Sie uns diese am Welcome Desk einer beliebigen Geschäftsstelle vor oder senden Sie uns das Original ein.
- Gerne senden wir den Erben auf Wunsch einen vorausgefüllten Saldierungsauftrag für die Übertragung der Vermögenswerte zu. Dieser Saldierungsauftrag ist dann von allen Erben gemäss Erbbescheinigung zu unterzeichnen.
- Ein Konto kann auch online über akb.ch/kunde-werden eröffnet werden.
Variante 2 - Saldierung der Bankbeziehung
- Erbbescheinigung oder Willensvollstreckerbescheinigung im Original bei der Kundenberaterin, beim Kundenberater der verstorbenen Person oder in der Kundenzone am Welcome Desk in einer beliebigen Geschäftsstelle vorweisen. Das Original können Sie uns auch per Post einreichen.
- Alle Erben gemäss Erbbescheinigung müssen gemeinsam den Saldierungsauftrag unterzeichnen und zusätzlich einfache Ausweiskopien (nicht echtheitsbeglaubigt) von allen Erben zur Verifizierung der Unterschriften vorlegen.
- Ist eine Willensvollstreckerin, ein Willensvollstrecker vorhanden, so muss sie, er den Saldierungsauftrag unterzeichnen und eine einfache Ausweiskopie zur Verifizierung der Unterschrift vorlegen.
- Für die Saldierung müssen die Erben den Verteilschlüssel (in Prozenten oder Beträgen) sowie alle notwendigen Kontoinformationen angeben. Die AKB führt die Aufträge nur aus und berechnet keine Erbanteile.
- Beträgt das Gesamtvermögen der Erblasserin, des Erblassers bei der AKB weniger als CHF 50'000 und ist keine Hypothek vorhanden, so ist eine vereinfachte Saldierung durch Vorlage des Erbenverzeichnisses anstelle der Erbbescheinigung möglich.
Variante 3 - Weiterführung der Bankbeziehung als Erbengemeinschaft
- Für die Weiterführung der Beziehung als Erbengemeinschaft nehmen Sie bitte telefonisch mit uns Kontakt auf. Wir benötigen für die Weiterführung die Erbbescheinigung im Original. Bitte weisen Sie am Welcome Desk einer beliebigen Geschäftsstelle die Erbbescheinigung im Original vor oder senden Sie uns das Original ein.
- Für die Weiterführung der Beziehung erhalten die Erben von der zuständigen Kundenberaterin, vom zuständigen Kundenberater die notwendigen Dokumente. Diese müssen die erbberechtigten Personen (gemäss Erbbescheinigung) unterzeichnen und zusammen mit einer echtheitsbeglaubigten Ausweiskopie einreichen.
Zusätzliche Informationen
Welche Erben werden im Erbenverzeichnis, welche in der Erbbescheinigung aufgeführt und wer ist für die Ausstellung zuständig?
Im Erbenverzeichnis werden nur die gesetzlichen Erben aufgeführt. Erbenverzeichnisse werden im Kanton Aargau durch die Gemeinden ausgestellt.
Die Erbbescheinigung gibt definitiv darüber Auskunft, wer tatsächlich erbberechtigt ist. Für die Ausstellung der Erbbescheinigung ist die Behörde am letzten Wohnort der verstorbenen Person zuständig.
Wieso muss eine Erbbescheinigung eingereicht werden?
Mit dem Tod einer Person treten die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes ein (Universalsukzession, Art. 560 ZGB). Die Erben übernehmen demnach automatisch (Ausnahme Solidarbeziehung) die Vertragsbeziehung mit der AKB. Die AKB muss infolgedessen Klarheit darüber erhalten, welche Personen effektiv Erben und somit ihre neuen Geschäftspartner*innen geworden sind. Dies geschieht durch Vorlage einer Erbbescheinigung im Original.
Wo erhalten die Erben weiterführende Informationen?
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Broschüre.