Ausführungsgrundsätze

1. Zweck

Die Aargauische Kantonalbank (im Folgenden «AKB») trifft alle angemessenen Vorkehrungen, um bei der Ausführung bzw. der Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis (bestmögliche Ausführung bzw. «Best Execution») für ihre Kunden zu erzielen.

Zu diesem Zweck hat die AKB effiziente Ausführungsgrundsätze eingeführt. Die AKB wendet die Ausführungsgrundsätze auf alle Aufträge von Kunden zum Kauf oder Verkauf von im «Anhang 1 - Ausführungsplätze» aufgeführten Finanzinstrumenten an.

2. Ausführungsgrundsätze und -plätze

Grundsätzlich hat die AKB Handelsgeschäfte für alle im «Anhang 1 - Ausführungsgrundsätze» aufgeführten Finanzinstrumente umgehend, vollständig sowie - unter Berücksichtigung der vom Kunden gesetzten Limiten, Auflagen und Restriktionen - zum bestmöglichen Marktkurs abzuschliessen. Diese Grundsätze gelten mit Vorbehalt auch für Festpreisgeschäfte (siehe 6. Festpreisgeschäft). Von einer umgehenden und vollständigen Ausführung darf die AKB nur abweichen, wenn dies aufgrund der Marktsituation (Liquidität) nicht anders möglich ist oder wenn es im Interesse des Kunden geschieht.

Die Handelsgeschäfte sind an einem allgemein anerkannten, geeigneten und für eine ordentliche Durchführung der Transaktion Gewähr bietenden Ausführungsplatz auszuführen. Für ausserbörslich gehandelte Finanzinstrumente sind die Geschäfte zu einem Kurs auszuführen, der sich am Marktkurs orientiert. Zu einer Ausführung kommt es, wenn die AKB auf Grundlage eines Kundenauftrages auf Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei auf einem dafür geeigneten Markt ein entsprechendes Ausführungsgeschäft (Kommissionsgeschäft) abschliesst oder unmittelbar mit dem Kunden einen Kauf- oder Verkaufsvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis abschliesst (Festpreisgeschäft). Die Ausführung erfolgt jeweils über den eigenen Handel bei einem Direktanschluss an die entsprechende Börse oder als Weiterleitung über eine erstklassige Bank, Broker oder Gegenpartei gem. «Anhang 1 - Ausführungsplätze». Durch die Weiterleitung von Aufträgen können zusätzliche Risiken entstehen.

3. Ausführungsfaktoren

Die AKB führt Handelsgeschäfte über diejenigen Ausführungswege und auf denjenigen Ausführungsplätzen aus, die im Regelfall gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des Kunden erwarten lassen. Die dafür zur Anwendung gebrachten Ausführungsfaktoren «Anhang 2 - Erläuterungen zu den Ausführungsfaktoren» sind nachfolgend vollständig aufgezählt, wobei die Faktoren in Abhängigkeit von der aktuellen Marktkonstellation sowie der Art des Finanzinstruments gewichtet werden können:

  • Preis des Finanzinstruments
  • Mit der Auftragsausführung verbundene Kosten
  • Schnelligkeit der Auftragsausführung
  • Wahrscheinlichkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung des Auftrags
  • Umfang des Auftrags
  • Art des Auftrages oder alle anderen auf Auftragsausführung zu berücksichtigende Kriterien, einschliesslich zusätzlicher qualitativer Faktoren

Bei der Bewertung der Ausführungsfaktoren wird den beiden Faktoren Preis und Kosten in der Regel eine höhere relative Gewichtung als den anderen Faktoren beigemessen. In bestimmten Situationen kann es jedoch angemessen sein, einen der anderen Faktoren höher zu priorisieren als den Preis oder die Kosten der Auftragsausführung. So kann es beispielsweise im Falle von illiquiden Märkten notwendig sein, Faktoren wie Wahrscheinlichkeit oder Schnelligkeit der Ausführung höher zu bewerten als den Preis oder die Kosten. Bei Systemausfällen oder anderen Ereignissen ausserhalb des Einflussbereiches der AKB, welche die Anwendung der Ausführungsgrundsätze nicht möglich oder nicht zumutbar machen, wird die AKB versuchen, die Aufträge zu den unter den jeweiligen Umständen bestmöglichen Bedingungen auszuführen.

4. Ausführung

Grundsätzlich gilt, dass die Kundenaufträge gleich und fair, das heisst in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Die AKB kann jedoch Kauf- oder Verkaufsaufträge für jeweils unterschiedliche verwaltete Vermögen bündeln und als aggregierte Order (Sammelauftrag/Blockorder) zur Ausführung bringen, wenn Auftragsvolumen, die Art, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu handelnden Finanzinstruments dieses im besten Interesse der betroffenen Vermögen oder der betroffenen Anleger ratsam erscheinen lassen. Aufträge werden nur dann zusammengelegt, wenn eine Benachteiligung grundsätzlich nicht zu erwarten ist. Die Zuteilung der ausgeführten Blockorder auf die einzelnen Vermögen erfolgt pro rata. Ausnahmen können sich bei der Teilausführung von Blockorders ergeben, sofern bei der Zuteilung der Teilausführung Mindeststückelungen einzuhalten sind.

5. Vorrang von Kundeninstruktionen

Instruktionen des Kunden geniessen Vorrang gegenüber den hier geregelten Grundsätzen der Auftragsausführung.

Bei Erteilung einer Weisung des Kunden ist die AKB in deren Umfang von der Einhaltung der Ausführungsgrundsätze ausdrücklich befreit und die Pflichten zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gilt entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt.

6. Festpreisgeschäft

Festpreisgeschäfte werden stets dann abgeschlossen, wenn der Kunde eine Erklärung abgibt, mit der AKB zu einem bestimmten Preis einen Vertrag über den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten abschliessen zu wollen. Das bestmögliche Ergebnis im Sinne der Ausführungsgrundsätze wird in diesem Fall dadurch erreicht, dass dem Kunden marktkonforme Preise gestellt werden.

7. Regelmässige Überprüfung

Die nach diesen Ausführungsgrundsätzen der AKB erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen und Brokern wird die Bank regelmässig überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Zudem wird sie eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wesentliche Faktoren, die für einen bestimmten Ausführungsplatz gesprochen haben, keine Gültigkeit mehr besitzen. Der Kunde gestattet der Bank, Anpassungen in diesem Sinne einseitig vorzunehmen. Über wesentliche Änderungen der Ausführungsgrundsätze der AKB wird die Bank den Kunden in geeigneter Weise informieren.