Vorsorgeauftrag
AbsicherungSeit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einer handlungsfähigen Person, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages urteilsunfähig werden sollte.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Vertrauensperson für die Personensorge, die Vermögenssorge und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt werden. Sobald die Person ihren Willen dauernd oder vorübergehend nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen kann (d.h. mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit) und sobald der Vorsorgeauftrag von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde validiert worden ist, wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in ihre Funktion eingesetzt.
Die Personensorge
Die Vermögenssorge
Die beauftragte Person
Die Personensorge
(und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr) Die Personensorge stellt die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicher und regelt insbesondere die Wohnsituation des Auftraggebers und die für die Gesundheit notwendigen Massnahmen, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.
Die Vermögenssorge
(und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr) Die Vermögenssorge beinhaltet die Vermögensverwaltung, die Steuerdeklarationen und die Vertretung des Auftraggebers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Die beauftragte Person
Beauftragt werden kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person. Für den Fall, dass die primär beauftragte Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will, empfiehlt es sich, mittels einer Ersatzverfügung eine weitere Person zu bestimmen.
Form, Widerruf oder Abänderung
Als handlungsfähige Person können Sie den Vorsorgeauftrag entweder vollumfänglich handschriftlich niederschreiben, inklusive Datierung und Unterzeichnung oder aber Sie lassen den Vorsorgeauftrag durch eine Urkundsperson öffentlich beurkunden. Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit kann der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder widerrufen. Auch dafür ist die korrekte Form einzuhalten.
Hinterlegungsort
Der Vorsorgeauftrag kann an jedem sicheren Ort aufbewahrt werden, einige Kantone bieten zudem amtliche Hinterlegungsstellen an, die bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit vor der Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme systematisch abgefragt werden. Der Hinterlegungsort kann ebenfalls dem Zivilstandsamt mitgeteilt werden, welches den Vorsorgeauftrag in einer zentralen Datenbank registriert. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie beabsichtigen, zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz zu wechseln.
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags
Die KESB prüft die Urteilsunfähigkeit des Verfassers, ebenso prüft sie den Vorsorgeauftrag auf dessen formelle Gültigkeit und ob die beauftragte Person geeignet und gewillt ist, die Aufgabe des Vorsorgebeauftragten zu übernehmen. Nach dieser Prüfung erlässt die KESB eine Feststellungsverfügung, mit der sich die beauftragte Person gegenüber Dritten rechtsgültig legitimieren und die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.