Patientenverfügung

Absicherung

Bei einer schweren Krankheit oder einem Unfall können Sie vielleicht nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden. In einer Patientenverfügung legen Sie deshalb heute schon fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Sie können auch eine Vertrauensperson bestimmen, die in Ihrem Sinne entscheidet, wenn Details geklärt werden müssen. Seit 2013 sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, nach einer Patientenverfügung zu fragen und sich an Ihre darin festgelegten Wünsche zu halten.

Inhalt

In einer Patientenverfügung bestimmen Sie beispielsweise über lebensverlängernde Massnahmen und Wiederbelebungshandlungen. Sie bestimmen darin auch über Linderung von Schmerzen und anderen Symptomen.

Form

Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und datiert und unterzeichnet sein. Die Niederschrift muss jedoch, im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, nicht vollumfänglich eigenhändig erfolgen. Es reicht aus, wenn eine bestehende Vorlage ausgefüllt und handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wird.

Hinterlegungsort

Eine Patientenverfügung sollte beim Hausarzt und bei allfälligen Vertrauenspersonen hinterlegt werden. Sie kann ebenfalls bei den meisten Krankenkassen gemeldet und teilweise sogar hinterlegt werden. Empfehlenswert ist es, im Portemonnaie eine Hinweiskarte zu tragen, auf der das Vorhandensein und der Aufbewahrungsort der Patientenverfügung vermerkt ist.

Gültigkeit und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Patientenverfügung

Die rechtliche Gültigkeit der Patientenverfügung ist nicht befristet; es empfiehlt sich jedoch, diese regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich Ihre Gesundheitssituation oder Ihre Lebensumstände ändern. Die Patientenverfügung tritt erst bei Feststellung der Urteilsunfähigkeit in Kraft und bleibt so lange gültig, wie die Urteilsunfähigkeit anhält.

Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag?

Die Patientenverfügung beschränkt sich, im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, in der Regel auf Fragen zur medizinischen und pflegerischen Behandlung. Fehlt eine Patientenverfügung, so trifft die vorsorgebeauftragte Person die anfallenden Entscheidungen. Anders als beim Vorsorgeauftrag ist die Mündigkeit für die Erstellung der Patientenverfügung keine Voraussetzung; es genügt die Urteilsfähigkeit.