Vermögensverwaltung Mündelsicher
VermögensverwaltungMit dem Vermögensverwaltungsmandat Mündelsicher delegieren Sie die Verwaltung des Mündelvermögens an die Spezialistinnen und Spezialisten der AKB. Diese entscheiden im Rahmen der mit Ihnen festgelegten Anlagestrategie nach den Vorgaben der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) über die Umsetzung.
Kurz erklärt
Sie erhalten Zugang zu erstklassigen Anlageinstrumenten, die eine kostengünstige und optimierte Abdeckung einzelner Anlageklassen ermöglichen. Mit der AKB verlassen Sie sich auf eine solide Geschäftspartnerin mit Staatsgarantie und einem Rating AA+ von Standard & Poor’s.
Eckdaten
Zielgruppe
Personen, die im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft die Verwaltung von Mündelvermögen an die Spezialistinnen und Spezialisten der AKB delegieren wollen
Finanzdienstleistung
Sie beauftragen die AKB, das Vermögen gegen eine Entschädigung und im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie nach VBVV-Vorgaben eigenständig zu verwalten. Der Anlageentscheid wird durch die Bank gefällt.
Berichterstattung
Detaillierter Vermögensausweis inklusive Performancemessung
Übersicht Anlageziele und Anlagekategorien
Anlagekategorie | AKB-Mündelsicher CHF Obligationen | AKB-Mündelsicher plus 20 | AKB-Mündelsicher plus 45 |
Geldmarkt | 0% | 10% | 9% |
Obligationen | 100% | 62% | 36% |
Aktien | 0% | 20% | 45% |
Immobilienfonds | 0% | 8% | 10% |
CHF-Anteil | 100% | 100% | 100% |
In der Pauschalgebühr enthalten
- Wertschriftenverwaltung und -aufbewahrung
- Courtagen und Ausgabekommissionen (Börsengeschäfte)
- Persönliche Betreuung
- Verwaltung durch die AKB
- Jährlicher Steuerauszug
- Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen
Jährliche Pauschalgebühr
Anlageziel | Richtlinien | Mindestanlage | Gebühr bis CHF 2,5 Mio. |
AKB-Mündelsicher CHF Obligationen | VBVV Art. 6 | Ab CHF 200'000 | 0,50% (mind. CHF 1'800) |
AKB-Mündelsicher plus 20 | VBVV Art. 7 Abs. 1 | Ab CHF 50'000 | 0,75% (mind. CHF 750) |
AKB-Mündelsicher plus 45 | VBVV Art. 7 Abs. 3 | Ab CHF 50'000 | 0,75% (mind. CHF 750) |