Corporate Governance
Corporate Governance ist gemäss dem zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» (Swiss Code) des Verbands der Schweizer Unternehmen die Gesamtheit der auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. Damit verbunden sind Angaben im Jahresbericht, die von der SIX Swiss Exchange (Schweizer Börse) in ihrer Richtlinie vom 1. Januar 2023 (Inkrafttreten 1. Januar 2023) betreffend Informationen zur Corporate Governance für börsenkotierte Unternehmen vorgeschrieben werden.
Die Aargauische Kantonalbank als Institut im Eigentum des Kantons Aargau veröffentlicht im Jahresbericht diese Angaben in enger Anlehnung an den Anhang der SIX-Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance sowie an die Richtlinien des Regierungsrats zur Public Corporate Governance vom 18. September 2013 (Stand 6. September 2017), soweit sie für eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung finden.
Rechtsform & Gesetz
Verfassung
Die Aargauische Kantonalbank ist eine öffentlich-rechtliche Staatsanstalt im vollständigen Eigentum des Kantons Aargau. Ihre Rechtsgrundlage ist § 57 der Kantonsverfassung vom 25.06.1980 (Stand 01.08.2013): „Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.“
Gesetz über die Aargauische Kantonalbank
Das Gesetz über die Aargauische Kantonalbank vom 27.03.2007 (Stand 01.01.2016) regelt Rechtsform, Sitz, Zweck, Kapitalausstattung, Staatsgarantie, Aufsicht, Organisation und Gewinnverteilung.
Organisation
Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank
Das Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank vom 03.04.2008 (Stand 13.01.2016) regelt den Geschäftskreis, das Zinsengeschäft, die Bilanzneutralen Geschäfte, den Handel sowie die Organisation der Bank.
Reglement der Aargauischen Kantonalbank über die Corporate Governance
Das Reglement der Aargauischen Kantonalbank über die Corporate Governance vom 16.08.2012 (Stand 28.01.2016) regelt die Eigentümerschaft, Bankrat und Geschäftsleitung, die Revision sowie die Offenlegung.
Organe
Bankrat
Der Bankrat und die Bankratspräsidentin bzw. der Bankratspräsident werden auf Antrag des Regierungsrats bzw. auf Vorschlag des Bankrats durch den Grossen Rat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich dieser selber. Die Bankratsmitglieder haben die Anforderungen des Kantonalbankgesetzes und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu erfüllen. Wählbar in den Bankrat sind Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die erforderliche Fachkenntnisse, Erfahrung und zeitliche Verfügbarkeit aufweisen. Die Mehrheit des Bankrats hat insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse und Erfahrung in der Unternehmensführung oder in den Bereichen Finanzdienstleistung, Rechnungslegung oder Recht zu verfügen. Die Mitglieder des Bankrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftragte oder Organe eines die Bank in ihrem Kerngeschäft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig oder Mitglied des Grossen Rats und der Geschäftsleitung der Bank sein. Weiter müssen sie ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich so ordnen, dass Interessenskonflikte mit dem Institut möglichst vermieden werden. Bei Amtsantritt darf ein Mitglied dem Bankrat noch nicht 14 Jahre angehört oder nicht das 68. Altersjahr vollendet haben.
Der Grosse Rat hat am 6. September 2022 die sieben wiederkandidierenden Mitglieder des Bankrats sowie Barbara A. Bourouba, Leibstadt, und David Strebel, Hinteregg, und als Bankratspräsidenten Kurt Bobst, Holziken, für die Amtsdauer vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 wieder bzw. neu gewählt.
Sämtliche Mitglieder des Bankrats sind Schweizer Nationalität.
Das Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance - Banken» der FINMA definiert u. a. Unabhängigkeitskriterien für die Mitglieder des Bankrats und es schreibt vor, dass mindestens ein Drittel des Bankrats unabhängig sein sollte. Sämtliche Mitglieder des Bankrats sind im Sinne von Randziffer 18 bis 22 des Rundschreibens unabhängig, d. h. auch, dass diese keine geschäftlichen Beziehungen mit der Bank aufweisen, welche aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs zu einem Interessenskonflikt führen. Als unabhängig gemäss Ziff. 15 des Swiss Code gelten nicht exekutive Mitglieder des Bankrats, die mit der Bank in keinen oder nur verhältnismässig geringfügigen geschäftlichen Beziehungen stehen. Der Bankratspräsident mit einem Arbeitspensum von 60 % ist exekutives Organmitglied, weshalb er nicht als unabhängig gemäss Ziff. 15 gilt; die übrigen Mitglieder des Bankrats sind im Sinne dieser Ziffer unabhängig.
Die Anforderungen an die Mitglieder des Bankrats zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank.
Ausschüsse
Personal- und Vergütungsausschuss
Der Personal- und Vergütungsausschuss überprüft und diskutiert periodisch die Zweckmässigkeit der internen Organisationsstruktur, die Nachfolgeplanung auf Stufe Bankrat und Geschäftsleitung, die Grundsätze der Personalpolitik der Bank und beurteilt zu Handen des Bankrats die Risikosituation für Personalbelange der Gesamtbank. Vorsitzender des Ausschusses ist auch in Bezug auf die Vergütungsfragen der exekutive Bankratspräsident (Ziff. 25 Swiss Code).
Dem Ausschuss gehören an:
- Thomas Zemp, Vorsitz
- Barbara A. Bourouba
- Prof. Dr. Andréa Belliger
- Kurt Bobst
- Hans-Ulrich Pfyffer
Der Ausschuss kann die Geschäftsleitung zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen.
Prüfungs- und Risikoausschuss
Der Prüfungs- und Risikoausschuss (Audit Committee) macht sich ein Bild von der wirksamen Kontrolle der Internen Revision und der externen Revisionsstelle, und er beurteilt die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems mit Einbezug der Risikokontrolle und der Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Normen (Compliance). Er geht die Jahresrechnung sowie die Zwischenabschlüsse kritisch durch, prüft die Qualität der zugrundeliegenden Rechnungslegungsprozesse und vergewissert sich, dass die gesetzlichen und internen Bilanzierungs- und Rechnungslegungsvorschriften eingehalten werden. Zudem analysiert er die Prüfberichte über die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung. Der Ausschuss setzt sich im Sinne von Randziffer 38 des Rundschreibens 08/24 der FINMA über die Überwachung und interne Kontrolle bzw. von Ziff. 23 des Swiss Code aus nicht exekutiven und unabhängigen Mitgliedern des Bankrats zusammen.
Dem Ausschuss gehören an:
- Hans-Ulrich Pfyffer, Vorsitz
- Thomas Zemp
- Felix Graber
- Hans Peter Kunz
- David Strebel
Der Bereichsleiter Finanzen & Risiko und der Chief Risk Officer nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil, die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, der Leiter der Internen Revision und der Mandatsleiter der externen Revisionsstelle sowie weitere Bankmitarbeitende werden bei Bedarf zugezogen.
Strategieausschuss
Der Strategieausschuss überprüft die Ausrichtung der Bank und die Auswirkungen von Umfeldveränderungen im Hinblick auf den kurz-, mittel- und langfristigen Erfolg.
Dem Ausschuss gehören an:
- Felix Graber, Vorsitz
- Prof. Dr. Andréa Belliger
- Kurt Bobst
- David Strebel
- Beni Strub
Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung tätigt die Geschäfte der Bank und die Bilanzsteuerung im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen bzw. im Rahmen der vom Bankrat erlassenen Risikopolitik, der risikopolitischen Vorgaben (Limitensystem und Schwellenwerte) sowie der Kredit-, Handels-, Liquiditäts- und Bilanzstrukturmanagementreglemente.
Das Reporting an den Bankrat durch die Geschäftsleitung erfolgt mindestens quartalsweise und umfasst insbesondere die Entwicklung des Geschäftsganges, die Ertragslage, die Exposition in den Kategorien Markt-, Ausfall- und operationelles Risiko sowie den Stand von strategischen Projekten der Bank. Dafür ist ein standardisiertes Reporting eingerichtet. Ausserordentliche Ereignisse werden dem Bankrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Vergütungsbericht
Die AKB legt dem Grossen Rat und der Öffentlichkeit die Angaben zu den Vergütungen der obersten Leitungsorgane der AKB in Anlehnung an die Vorschriften für börsenkotierte Gesellschaften dar. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kanton Aargau mit seinen Einwohnerinnen und Einwohnern Eigentümer der Bank ist und gleiche Transparenzansprüche an diese stellen darf wie an börsenkotierte Gesellschaften.